„Ein Gläschen in Ehren kann niemand verwehren“, diese alte Weisheit wird immer gerne bei Feierlichkeiten angebracht. Ein guter Tropfen Wein zum Essen gehört für viele einfach dazu, wogegen eigentlich auch nichts gesagt werden kann. Doch bei Feierlichkeiten können aus einem Glas Wein schnell mehrere werden und wer seinen Lebensunterhalt mit dem Fahren bestreiten muss, sollte sich das gut überlegen, um nicht seinen Job aufs Spiel zu setzen.
Auch wenn man erst am nächsten Tag wieder hinter dem Steuer sitzen wird, sollten am Abend vorher nicht Unmengen an Alkohol konsumiert werden. Der Körper baut den Alkohol nur sehr langsam ab, in der Stunde kann mit 0,1 Promille gerechnet werden. Vor allen Dingen weist ein guter Wein auch einen dementsprechenden Alkoholgehalt auf, der die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen kann.
Fahrverbot wegen Alkoholfahrt
Wurde ein Fahrverbot aufgrund von Alkohol verhangen, dann kann das genauso den Job kosten. Aus diesem Grund sollten sich Kraftfahrer sowohl dienstlich, wie auch privat niemals alkoholisiert hinters Steuer setzen.
Bei einem längeren Fahrverbot kann sogar die Kündigung drohen und oftmals wird noch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, kurz unter MPU bekannt, angeordnet, bevor die Fahrerlaubnis zurückgegeben wird. Hier kann eine Online-MPU im Internet durchgeführt werden, damit die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Zwar wird die Kündigung des Arbeitgebers ihre Gültigkeit behalten, doch kann man sich nach der bestandenen MPU und der Wiedererteilung des Führerscheins bei anderen Firmen bewerben und hat bessere Chancen wieder eingestellt zu werden.
Alternativen statt Kündigung
Jeden kann es einmal treffen, das der Führerschein eingezogen wird, weil am Abend zuvor ein Glas Wein zu viel getrunken wurde. Nicht immer muss gleich eine Online-MPU im Internet vorgenommen werden. Statt gleich eine Kündigung auszusprechen, kann der Arbeitgeber ebenso nach Alternativen suchen. Handelt es sich beispielsweise nur um ein kurzzeitiges Fahrverbot und der Mitarbeiter hat bis dato seine Aufgaben zur Zufriedenheit des Arbeitgebers erfüllt, so kann genauso eine unbezahlte Freistellung vereinbart werden oder der Urlaub des Arbeitnehmers wird für diese Zeit in Anspruch genommen.